Förderung von Kleinkläranlagen

Was sind Kleinkläranlagen? Wer ist angesprochen?

  • Aktuell entsorgen 94 % der bayerischen Bevölkerung ihr Abwasser über kommunale Kläranlagen; dieser Anteil wird in den nächsten Jahren auf voraussichtlich 96 % ansteigen.
  • Die übrigen 6 % der bayerischen Bevölkerung können nicht an eine gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden; sie müssen ihr Abwasser auf Dauer über rund 100.000 private Kläranlagen entsorgen.
  • Kleinkläranlagen entsorgen in der Regel das Abwasser eines einzelnen Anwesens; sie sind definiert als Kläranlagen, in denen maximal 8 m³ Abwasser pro Tag behandelt werden. Das entspricht dem Abwasseranfall von bis zu 50 Einwohnern.
  • Die meisten der vorhandenen Kleinkläranlagen sind Ein- oder Mehrkammergruben, in denen das Abwasser nur mechanisch behandelt wird.

Warum müssen die Kleinkläranlagen verbessert werden?

  • Die Reinigungsleistung der althergebrachten Kleinkläranlagen ist ungenügend. Sie entsorgen das Abwasser von nur 6 % der Einwohner, belasten aber dennoch die Gewässer deutlich mehr als alle kommunalen Kläranlagen zusammen (94 % der Einwohner).
  • Vielfach sind gerade kleine Fließgewässer massiv belastet und liegen oft weit unter der Ziel-Gewässergüte II (= mäßig belastet)
  • Deshalb schreibt seit 2002 die Abwasserverordnung des Bundes die Nachrüstung aller Kleinkläranlagen mit einer biologischen Reinigungsstufe allgemein vor.
  • Die bayerischen Behörden sind gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle vorhandenen Anlagen in angemessener Zeit nachgerüstet werden.

Welche Ausnahmen gelten für die Nachrüstpflicht?

  • Auf die Nachrüstung kann nur verzichtet werden, wenn das Anwesen bereits über eine Mehrkammerausfaulgrube verfügt und spätestens in 5 Jahren an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen wird.
  • Generell ausgenommen sind abgelegene landwirtschaftliche Betriebe, die ihr Abwasser in Jauche- oder Güllegruben leiten und anschließend landwirtschaftlich verwerten.

Nach welcher Richtlinie wird gefördert?

Grundlage der Förderung sind die Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) vom 23.04.2003. Der Richtlinientext samt Formularen ist abrufbar unter: www.rzkka.bayern.de

Was wird gefördert?

Für bestehende Anwesen wird mit festen Pauschalbeträgen gefördert:

  • der erstmalige Bau einer biologischen Reinigungsstufe,
  • in Verbindung damit der Bau einer Mehrkammergrube,
  • weitergehende Anforderungen an die Reinigung des Abwassers, z.B. in Karst- oder Wasserschutzgebieten.

Was wird nicht gefördert?

  • Der Bau von Kleinkläranlagen für Neubauvorhaben, das sind Gebäude, die vor dem Stichtag 01.01.2002 noch keinen Abwasseranfall hatten.
  • Kleinkläranlagen, deren Bau oder Nachrüstung vor der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begonnen wurde. (siehe nächste Seite)
  • Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von über 50 Einwohnerwerten
  • Vorhaben, die nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2000) förderfähig sind, das ist z. B. der Bau von gemeindlichen Sammelkläranlagen.

Welche biologischen Reinigungsstufen werden gefördert?

Gefördert werden alle Reinigungsverfahren, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Nach dem aktuellen Stand der Technik sind das:

  • Filtergraben, Filterschacht
  • Abwasserteich, Pflanzenbeet
  • Tropf- und Tauchkörperanlage
  • Belebungsanlage (einschl. SBR, Membran)

Nähere Hinweise gibt die Broschüre „Abwasserentsorgung von Einzelanwesen" des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft (siehe: www.bayern.de/lfw/service/download).

Wer wird gefördert?

  • Grundstücksbesitzer und Erbbauberechtigte (Bei gemeinschaftlichen Kleinkläranlagen für mehrere Anwesen ist ein Verantwortlicher zu bestimmen),
  • Städte und Gemeinden einschließlich deren Eigenbetriebe sowie Zweckverbände

Soweit sie wasserrechtlich oder durch Satzung zur Nachrüstung einer biologischen Reinigungsstufe verpflichtet sind.

Welche verfahrenstechnischen Voraussetzungen müssen vorliegen?

  • Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn für den jeweiligen Ortsteil oder Teile davon (siehe nächste Seite)
  • Bei Direkteinleitern eine wasserrechtliche Erlaubnis, das ist: ein Bescheid von der Kreisverwaltungsbehörde (nach Art. 17 BayWG) oder eine Fiktionserlaubnis (wasserrechtliche Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach Art. 17a BayWG).
  • Ein Gutachten zur Indirekteinleitung (Anlage A der RZKKA), wenn die Gemeinde oder der Landkreis Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis ist (bei öffentlichem Kanal)
  • Ein Abnahmeprotokoll eines zugelassenen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (Anlage B der RZKKA)

Ablauf des Förderverfahrens

1. Abwasserentsorgungskonzept

Die Gemeinde erstellt eine Liste der Ortsteile, Weiler und Einzelanwesen, die nicht an die gemeindliche Kläranlage angeschlossen werde sollen, und stimmt diese Ortsteilliste mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt ab. Damit wird verlässlich festgelegt, wo die vorhandenen Kleinkläranlagen mit biologischen Reinigungsstufen nachgerüstet werden müssen.

2. Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn
Das Wasserwirtschaftsamt stimmt gegenüber der Gemeinde dem vorzeitigen Baubeginn für die gemeldeten Ortsteile zu, in begründeten Fällen auch rückwirkend bis längstens 01.01.2002. Erst ab dieser Zustimmung, die die Gemeinde ortsüblich bekannt macht, können in diesen Ortsteilen von den Bauherrn Aufträge an Firmen zur Nachrüstung der Kleinkläranlagen erteilt werden, ohne dass dies zu einem Verlust der Förderung führt.

3. Wasserrechtsverfahren
Das zuständige Landratsamt, die kreisfreie Stadt bzw. Große Kreisstadt führt das für die Abwassereinleitung in ein Gewässer erforderliche wasserrechtliche Verfahren durch. Handelt es sich um eine Kleinkläranlage, aus der in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird (Indirekteinleitung) ist die Zustimmung des Trägers der Kanalisation und ein Gutachten zur Indirekteinleitung (Anlage A der RZKKA) erforderlich. Die Kreisverwaltungsbehörde berät gerne über das dazu notwendige Verfahren.

4. Bau der Kleinkläranlage
Der Antragsteller baut die Kleinkläranlage nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis und beauftragt mit der Bauabnahme einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (Abnahmeprotokoll nach Anlage B der RZKKA. Der Antragsteller hat alle Unterlagen, insbesondere Wasserrechtsbescheid, Abnahmeprotokoll und Rechnungsbelege, aufzubewahren.

5. Zuwendungsantrag
Der Antragsteller beantragt mit der beiliegenden Anlage 2 der RZKKA (im Internet unter www.rzkka.bayern.de) den Zuschuss bei seiner Gemeinde. Die Gemeinde sammelt die eingehenden Anträge und leitet sie mit dem vollständigen Prüfvermerk in der Regel einmal im Jahr als Sammelantrag an das Wasserwirtschaftsamt.

6. Auszahlung der Zuwendung
Das Wasserwirtschaftsamt bewilligt die Zuschüsse für den Sammelantrag gegenüber der Gemeinde. Diese gibt die Zuschüsse mit Bescheid an die Bürger weiter. Außerdem erhält die Gemeinde für ihren Aufwand eine so genannte Nebenkostenpauschale.

Häufige Fragen

Ich bin zur Nachrüstung einer biologischen Reinigungsstufe verpflichtet - bekomme ich dann in jedem Fall auch einen Zuschuss?

Wenn Sie einen Neubau errichten, kann die Kleinkläranlage nicht gefördert werden. Auch gibt es ältere Bescheide, die mittlerweile überholt sind. Maßgebend ist die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn für Ihren Ortsteil - darüber wird Sie Ihre Gemeinde informieren.

Im Übrigen besteht auf die Zuwendung kein Rechtsanspruch. Gefördert wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

Ich errichte ein Austragshaus - ist das als Neubau zu sehen?

Wenn ein Gebäude, das vor dem Stichtag 01.01.2002 Abwasseranfall hatte, erweitert, umgenutzt oder mit einem Austragshaus ergänzt wird, dann ist die Nachrüstung bzw. der Bau einer Kleinkläranlage für dieses Gebäude förderfähig.

Ist der Bau, die Änderung oder die Sanierung von Kanälen zuschussfähig?

Mit der pauschalen Förderung nach RZKKA sind alle Koste für Hausanschlüsse, Mehrkammergruben, biologischen Reinigungsstufen, Kanäle, Versickerungsanlagen und Nebenkosten (Grundstück, Planung, Genehmigung) abgegolten; eine zusätzliche Förderung von privaten Kanälen ist nicht möglich.

Mit welcher Lebensdauer für meine Kleinkläranlage kann ich rechnen?

Die Lebensdauer einer Kleinkläranlage ist u. a. abhängig vom Anlagetyp, der Bauausführung und der Wartung. Anlagen mit einem hohen Mechanisierungsgrad (mit Pumpen und Verteilereinrichtungen) haben i.d.R. einen höheren Erneuerungsbedarf als naturnahe Systeme (z.B. Abwasserteiche, siehe Abbildung). Nähere Angaben über die Lebensdauer Ihrer Anlage kann Ihnen Ihr Anlagenplaner oder Hersteller machen.

Wie errechnet sich der Zuschussbetrag bei gemeinschaftlichen Anlagen?

Es zählt die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vorgegebene Bemessungsgröße der Gesamtanlage nach Einwohnerwerten (EW). Ebenso kann für eine Gemeinschaftsanlage nur eine Vorreinigung gefördert werden. Kanäle sind mit der Pauschale abgegolten.

Wo kann ich meinen Antrag stellen?

Der Antrag ist bei Ihrer Gemeinde zu stellen. Alles was Sie dafür brauchen finden Sie im Internet unter: www.rzkka.bayern.de, u.a.:

  •  Ø den Förderantrag (Anlage 2 der RZKKA)
  •  Ø den Text der RZKKA
  •  Ø und weitergehende Informationen

Falls Sie selbst keinen Internetanschluss haben, wird Ihnen auch der private Sachverständige oder die Gemeinde gerne behilflich sein.

Ich habe noch Fragen - wer kann mir weiterhelfen?

  • der anerkannte private Sachverständige der Wasserwirtschaft

(Liste siehe: http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/sachverstaendige_wasserrecht/psw/index.php)

  • die Gemeinde
  • die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, Kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt)